Das Geldwäschegesetz ist bereits seit mehreren Jahren gültig und verpflichtet verschiedene Berufsgruppen, wie z. B. Kreditinstitute, Finanzdienstleister, Versicherungsvermittler und auch Immobilienmakler, dazu, die Identität ihrer Kunden festzustellen. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Gewinne aus Straftaten in Umlauf gebracht werden. Sollten diese Berufsgruppen bei der Überprüfung der Daten eine Widersprüchlichkeit oder Abweichung feststellen, müssen sie eine Verdachtsanzeige beim Landeskriminalamt aufgeben.
D. h. wenn Ihr Immobilienmakler Sie nach Ihrem Personalausweis fragt, um Ihre Identität festzustellen, macht er laut § 1 GwG und § 2 Abs. (1) GwG alles richtig.
Laut § 4 Abs. (6) GwG sind Sie als Kunde ebenfalls verpflichtet, dem Makler Auskünfte zu Ihrer Identität zu geben und den Ausweis vorzulegen. Dies gilt sowohl für natürliche als auch für juristische Personen.
Informieren Sie sich über detaillierte Inhalte und den genauen Wortlaut des Geldwäschegesetzes unter:
https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/BJNR182210017.html